Vereinssatzung

Vereinssatzung der „Leichtathletik-Freunde Sinzig“

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 10.4.94 in Sinzig gegründete Verein führt den Namen „Leichtathletik-Freunde

Sinzig e. V. „. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein LAF hat seinen Sitz in Sinzig. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen werden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit sowie der Bau, die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Tätigkeiten im Vorstand erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG beschließen.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 4 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigen Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

a) vereinsschädigendem Verhalten

b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung

c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung von der Mitgliederversammlung folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verwarnung,

b) Verweis,

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen

des Vereins,

d) Ausschluß aus dem Verein.

3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des Vorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung auf der Homepage des Vereins „www.laf-sinzig.de“.  Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen

e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.  Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittelmehrheit beschließen, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

8. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet als:

a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer

b) Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einem Beisitzer und dem Jugendvertreter.

2. Der Vorstand mit Ausnahme des Jugendvertreters wird durch die Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder (Gesamtvorstand) bzw. drei Mitglieder (Geschäftsführender Vorstand) anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Der Vorstand muß sich an Beschlüsse der Mitgliederversammlung halten und kann diese nicht durch anderslautende Vorstandsbeschlüsse außer Kraft setzen.

6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

§ 10 Jugendvertretung

Die Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren wählen jährlich in einer Jugendversammlung ihren Vertreter, der das 18. Lebensjahr vollendet haben muß. Die Einladung erfolgt durch Aushang an den jeweiligen Sportstätten mindestens eine Woche vorher.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind vom Geschäftsführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Geschäftsführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

2. Die Beschlüsse der Jugend- und Abteilungsversammlungen sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen.

§ 12 Abteilungen

1. Außer Leichtathletik können auch andere Sportarten im Verein betrieben werden. Dafür können durch Beschluß des Vorstandes für diese Sportarten Abteilungen gegründet werden.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter geleitet.

3. Abteilungsleiter und sein Stellvertreter werden jährlich von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Einladung zur Abteilungsversammlung erfolgt durch Aushang an der jeweiligen Sportstätte mindestens eine Woche vorher.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei in der Mitgliederversammlung des Vereins auf ein Jahr gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Leichtathletik-Verband Rheinland (Rheinau 11, 56075 Koblenz) mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet wird.

Sinzig, den 24.6.1994 , geändert am 8.4.1997 , geändert am 25.8.2009, geändert am 28.05.2015